Cubera GmbH - Kölner Str. 58 - 47647 Kerken OT Nieukerk

Frau Gerda Meuskens-Hoff
Kölner Straße 58
47647 Kerken OT Nieukerk

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Fax.: +49 (0)2833 - 92 44 92

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USt-ID-Nr.:812536120

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand 03.06.2013
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Vereinbarungen, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten ferner ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
(2)
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden/Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zustimmen.
(3)
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden/Bestellers die Leistung an den Kunden/Besteller vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1)
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2)
Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftrages durch uns verbindlich.
(3)
Verbindliche Angebote geben wir nur auf schriftlichen Auftrag ab und bezeichnen diese als „Verbindliches Angebot“.

§ 3 Preise, Zahlung und Zahlungsbedingungen
(1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Geschäftssitz.
(2)
Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3)
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(4)
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden ab dem 31. Tag in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5)
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn- Material- und/oder Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1)
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden/Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(2)
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde/Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit und –umfang
(1)
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden/Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt unberührt.
(2)
Kommt der Kunde/Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden/Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3)
Im Falle des Lieferverzugs haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir in der Gesamtsumme maximal jedoch nicht mit mehr als 15 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden/Bestellers wegen eines Lieferverzugs bleiben unberührt.

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung
(1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Geschäftssitz vereinbart.
(2)
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden/Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung der Ware an den Kunden/Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden/Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden/Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung berechtigt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden/Bestellers –abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
(2)
Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Kunde/Besteller verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde/Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde/Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4)
Der Kunde/Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde/Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde/Besteller bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

§ 8 Mängelhaftung
(1)
Gewährleistungsrechte des Kunden/Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2)
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(3)
Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4)
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde/Besteller –unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5)
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden/Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6)
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde/Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7)
Rückgriffansprüche des Kunden/Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde/Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gilt ferner Absatz 3 entsprechend.
(8)
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei dem Kunden/Besteller.

§ 9 Überlassene Unterlagen
(1)
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden/Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden/Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Sobald wird das Angebot des Kunden/Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind uns die Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 10 Sonstiges
(1)
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2)
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt.
(3)
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden gibt es nicht.
(4)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.